ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS „DALMSTÖCKLE OPEN AIR“
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dalmstöckle Open Air 2021
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Parkordnung
3. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Veranstalter
Rockinitative Leutenbach e.V.
1. Vorstand J. Keup
Klingenstraße 26
71336 Waiblingen
2. Vorstand M. Glaßmann
Hindenburgstrasse 20
71272 Renningen
1.2. Geltung der AGB
1.2.1. Das Dalmstöckle Open Air findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände in Leutenbach statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird, dazu gehören das Festivalgelände und der ausgewiesene Parkplatz. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Festivalgelände.
1.2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und der Veranstalterin, der Rockinitiative Leutenbach e.V. („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.
1.2.3. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt.
1.3. Begriffsbestimmungen
1.3.1. Veranstaltung: Die Veranstaltung „Dalmstöckle Open Air“ besteht aus der Gesamtheit der Programmabfolgen (Musik und Rahmenprogramm) im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Dalmstöckle Open Air“ sowie die unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher zur Veranstaltung.
1.3.2. Veranstaltungsgelände: Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, das ist im speziellen die eingezäunte Eventfläche.
1.3.3. Parkflächen: die Gesamtheit aller für die Veranstaltung eingerichteten Parkflächen einschließlich Erschließungswegen aus dem öffentlichen Verkehrsraum und Erschließungswegen zum Veranstaltungsgelände.
1.4. Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe
1.4.1. Tickets sind ausschliesslich Online zu beziehen. Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.
1.5. Anreise; Parken; Sauberkeit
1.5.1. Parkplätze werden vom Veranstalter ausgewiesen. Die Parkplätze werden nicht vom Veranstalter bewacht. Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO. Ein Anspruch auf einen besonderen Bereich gibt es nicht.
1.5.2. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
1.5.3. Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise, Park- und etwaigen Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Besucher- und Parkordnung einzuhalten.
1.5.4 Für Menschen mit einer Gehbehinderung ist es zulässig in der Nähe des Zugangs zum Aussteigen kurzfristig zu Parken. Das Fahrzeug muss danach auf einen Ausgewiesenen Parkplatz abgestellt werden sofern es keine Ausnahmeregelung durch den Veranstalter gibt.
1.6. Einlass; Einlasskontrolle
1.6.1. Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen (im folgenden „Wristband“ genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Wristband eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Wristbands verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet.
1.6.2. Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch vom Veranstalter gestellten Personal oder dem Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
1.6.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 1.8, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
1.7. Corona
1.7.1. Zutritt wird nur mit einem gültigen 3G Nachweis (geimpft, getestet oder genesen) gewährt. Der Veranstalter stellt keine Tests zur Verfügung. Wer aber einen sogenannten „Laientest“ mitbringt, kann diesen unter Aufsicht durchführen und gilt bei negativer Anzeige als getestet.
1.7.2 Es werden je nach aktueller Inzidenstufe geltender Regelung Anweisungen bereit liegen und Aushängen. Diesen ist unbedingt folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung kann der Besucher vom Festivalgelände verwiesen werden.
1.7.3 Der Veranstalter stellt Desinfektionsmittel sowie eine Waschgelegenheit zur Verfügung. Alle Besucher werden angehalten dieses Angebot auch zu nutzen. Ebenso werden wir einfache medizinische Masken bereitstellen.
1.8. Verbotene Gegenstände
1.8.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten;
1.8.2. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) Shirts von Bands mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
1.8.3. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
1.8.4. Auf dem Festivalgelände, sind aus Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt: jegliche Form von Glasbehältern, Camelbags, Kanister, Plastikflaschen, PET Flaschen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nietenarmbänder, Nietenhalsbänder und Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, Patronengürtel und/oder sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.
1.8.5. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
1.9. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen
1.9.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher- und, Parkordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:
1.9.2. verbotene Gegenstände (Ziff. 8) mitzuführen,
1.9.3. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben
1.9.4. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
1.9.5. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
1.9.6. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
1.9.7. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.
1.9.8. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
1.9.9. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von professionellen Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
1.9.10. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Dalmstöckle Open Air eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
1.9.11. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
1.10. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen
1.10.1. Wird das Dalmstöckle Open Air abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.
1.10.2. Das Dalmstöckle Open Air wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Dalmstöckle Open Air sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Dalmstöckle Open Air aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
1.10.3. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Dalmstöckle Open Airs gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.Dalmstöckle.de bekannt geben.
1.11. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
1.11.1. Dem Besucher ist bewusst, dass beim Dalmstöckle Open Air, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
1.12. Jugendschutz – Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
1.12.1. Kinder und Jugendliche im Alter von 0-16 dürfen das Eventgelände in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 12 Jahren.
1.12.2. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.
1.13. Haftungsbeschränkung
1.13.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
1.13.2. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.
1.13.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
1.14. Recht am eigenen Bild
1.14.1. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Dalmstöckle Open Airs, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO werden eingehalten. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.
1.15. Anwendbares Recht; Sonstiges
1.15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
1.15.2. Es gelten unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung, der Veranstalter behält sich vor Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen werden nur in besonderen Fällen vorgenommen. Zu diesen Fällen gehören insbesondere Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie veränderte Vorgaben der örtlich zuständigen Behörden. Derartige Änderungen kann widersprochen werden. Ein Widerspruch muss fristgerecht binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Veranstalter eingehen.
Leutenbach, Juli 2021